Satzung

Satzung
des Vereins Deutsche-Französische
Vereinigung Rhein-Neckar

konsolidierte Fassung: Stand 21. Dezember 2016

§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.
Der Verein trägt den Namen „Deutsche-Französische Vereinigung Rhein-Neckar“.
2.
Er hat seinen Sitz in Edingen-Neckarhausen.
3.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.
4.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

1.
Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen, wissenschaftlichen Austausches zwischen den beiden Ländern Deutschland und Frankreich und des Verständnisses beider Kulturen.
2.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veröffentlichungen (Druck, Bild, Foto, Filmmedien, Musik, Hörfunk, neue Medien), Vorträge, Konferenzen, Seminare, Ausstellungen, Kulturveranstaltungen und Podiumsdiskussionen und Spendenaktionen jeglicher Art, Spendenanwerbungen im In- und Ausland, sowie dem Jugend- und Studentenaustausch. Außerdem durch die Förderung junger Wissenschaftler, Künstler und Bürger der Metropolregion Rhein-Neckar durch Stipendien* in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Frankreich.
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* Satzungsänderung lt. Beschluss derMitgliederversammlung vom 21.12.2016 Einfügung: “durch
Stipendien”

§ 3
Gemeinnützigkeit

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO, gemäß § 52
Abs. 2 Ziff. 13 AO – die Förderung internationaler Gesinnung – der Toleranz auf allen Gebieten
der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens) in der jeweiligen Fassung. Die
Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt in erster Linie gemeinnützige Zwecke.
2.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
4.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
5.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5
Beiträge

Die Mitglieder zahlen nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung einen Beitrag, der Beitrag wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beirat

§ 7
Der Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstands oder einem Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten*. Der Schatzmeister ist für Rechnungslegung und Rechnungsführung verantwortlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
2.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Der jeweils amtierende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
3.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Führung des täglichen Geschäfts
– Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
– Bestimmung der Mitglieder des Beirats
4.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
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*Satzungsänderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.11.2015

§ 8
Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.
2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 40 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege (E-Mail) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Es gilt das Datum des Poststempels oder der elektronischen Mitteilung (E-Mail). Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein durch das Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§ 9*
Geschäftsführer

1.
Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer anstellen. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die dieser Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
2.
Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand Experten und Dienstleister heranziehen, die nicht dem Verein angehören müssen.
3.
Der Vorstand kann den Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB befreien.
4.
Der Geschäftsführer arbeitet auf Weisung des Vorstands und ist diesem zur Rechenschaft verpflichtet.
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* Satzungsänderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.11.2015

§ 10
Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 11
Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 12
Beirat

1.
Der Verein erhält einen Beirat. Der Beirat besteht aus bis zu15 Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Beirats sein. Das Beiratsmitglied muss Vereinsmitglied sein.
2.
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung des Vereinszwecks.
3.
Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstands und durch Beschluss des Vorstands bestimmt. Der Beschluss des Vorstands bedarf einer einfachen Mehrheit, dass Mitglied muss die Wahl gegenüber dem Vorstand annehmen.
4.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte;
die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 13
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1.
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsch-Französische Institut Ludwigsburg (Asperger Straße 34 in 71634 Ludwigsburg) oder ihre Rechtsnachfolger, welche die dem Verein verbleibenden Mittel, insbesondere Spenden ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck „die Förderung internationaler Gesinnung – der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens“ verwenden dürfen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens inklusive Spenden dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Edingen-Neckarhausen, den 21. Dezember 2016